Anträge auf Beurlaubung vor und nach den Ferien und zu religiösen Feiertagen – Schulgesetz NRW
Liebe Familien!
Wie in jedem Jahr erreichen uns auch in diesem Jahr einzelne Anfragen, ob nicht eine Abreise schon vor Beginn der Ferien oder Rückreise nach Schulstart möglich sei.
In der Regel muss solch ein Antrag von uns abgelehnt werden, weil die vorliegenden Gründe keine Genehmigung zulassen.
Außerdem muss das krankheitsbedingte Fehlen vor und nach den Ferien durch ein ärztliches Attest eines Arztes in hauptwohnortnähe des Kindes oder eine persönliche Abmeldung durch Erziehungsberechtigte am Fehltagmittags erfolgen.
Dazu hier für Sie als Service die rechtlichen Regelungen des Landes NRW:
12-52 Nr. 1
Teilnahme am Unterricht
und an sonstigen Schulveranstaltungen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29.05.2015 (ABl. NRW. S. 354)1
(im kompletten Wortlaut hier nachzulesen: https://bass.schul-welt.de/15402.htm)
5 Allgemeine Regelungen/Verfahren
5.1 Die Befreiungs- und Beurlaubungsanträge sind von den Eltern so frühzeitig schriftlich über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer an die Schulleitung zu stellen, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist. (Anmerkung zu diesem Satz: Eine Buchung der entsprechenden Fahrt/Reise/Familienfeier/… sollte erst nach der Genehmigung erfolgen, da ansonsten das vom Gesetzgeber geforderte „frühzeitige“ Antragstellen nicht mehr ersichtlich ist.)
(…)
5.3 Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind bei einer Beurlaubung darauf hinzuweisen, dass der versäumte Unterrichtsstoff nachzuholen ist. Die Schule soll die Schülerin oder den Schüler dabei unterstützen.
5.4 Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
5.5 Zeiten einer Beurlaubung oder Befreiung sind keine Fehlzeiten im Sinne des § 49 Absatz 2 Satz 1 SchulG und deshalb in Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Schullaufbahnen nicht aufzunehmen. Ein Hinweis auf dem Zeugnis kann jedoch erforderlich sein, soweit aufgrund der Befreiung oder Beurlaubung keine Leistungsbewertung möglich war.
(…)
5.7 Für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Eltern gilt § 123 SchulG entsprechend.
Wir danken Ihnen für die Beachtung dieser Regelungen und bitten um Verständnis, wenn wir begründet manche Anträge ablehnen müssen.
Abgelehnte Beurlaubungen und unentschuldigte Fehlzeiten können für Sie ggfs. zu hohen Bußgeldern führen (ca. 100€ pro Fehltag für jede erziehungsberechtigte Person, pro Tag).
Herzliche Grüße
Dominik Braus
Hinweise zur Beurlaubung bei religiösen Feiertagen (z.B. zum Ramadanfest [Id al-fitr/Ramazan Bayram?]):
Laut Schulgesetz kann an einem Tag aus der Feiertagsliste des Schulministeriums (https://bass.schul-welt.de/3835.htm) eine Beurlaubung beantragt werden, wenn das Kind der jeweiligen Religionsgemeinschaft angehört.
Dieser Antrag muss der Schulleitung spätestens eine Woche vor dem Termin zur Genehmigung vorliegen. Beachten Sie diese Regelung besonders, wenn einer der Feiertage direkt nach Ferien liegt!